Satzung Interessen-Verband der Auslandjäger – IVA e.V. mit Entwurf 2018
Gültige Satzung vom 10.09.2018 in der PDF-Fassung -KLICKEN —-> IVA-Satzung
Lesefassung:
Satzung des Interessen-Verband der Auslandsjäger IVA e.V.
(Gültig ist die beim Registergericht hinterlegte Fassung. Im web sind (Rechtschreib- und sachliche) Fehler nicht ausgeschlossen)
§1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Interessen-Verband der Auslandjäger – IVA e.V. “ mit Eintragung in das Vereinsregister. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der gesetzlich bestimmte Sitz des Vereins ist der Wohnort des bzw. der Vorsitzenden lt. BGB.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung der Mitglieder sowie die Förderung der freilebenden Tierwelt und des Tier- und Artenschutzes im Rahmen des Jagdrechtes des jeweiligen Landes im In- und Ausland. Verbunden mit der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Auslandsjagd für den Erhalt eines artenreichen Wildbestandes und den wirtschaftlichen und kulturellen Beitrag, den sie zum Wohle u.a. der ortsansässigen Bevölkerung leistet.
Der Verein soll die gegenseitige Hilfe und fachliche Information der Mitglieder unterstützen. Außerdem soll die Pflege und Förderung des Jagdwesens, des jagdlichen Brauchtums, der jagdlichen Aus- und Weiterbildung sowie der Grundsätze der Waidgerechtigkeit vorangetrieben werden.
§3 Steuerliche Vorschriften
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt unter Ausschluss aller parteipolitischen und religiösen Fragen in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§4 Verhältnis zu anderen Organisationen
(1) Der Verein kann andere Gesellschaften als korporative Mitglieder aufnehmen oder sich als Mitglied oder kooperatives Mitglied anderen Gesellschaften mit vergleichbaren Zielen anschließen. Die Entscheidung darüber fällt die Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein arbeitet mit den jeweiligen Behörden bei der Vorbereitung und Durchführung von Rechtsvorschriften, welche die Jagd sowie den Natur- und Tierschutz betreffen, zusammen.
§5 Formen der Mitgliedschaft und der Aufnahme in den Verein
(1) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die bereit und in der Lage sind, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken.
(2) Fördernde Mitglieder:
Dem Verein können juristische Personen oder Personenvereinigungen sowie natürliche Personen, die in einem § 2 Abs. 1 entsprechenden Gebiet arbeiten, als fördernde Mitglieder beitreten. Fördernde Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedbeitrages.
(3) Korrespondierende Mitglieder:
Korrespondierende Mitglieder sind natürliche Personen, die auf Grund ihrer persönlichen Situation, z.B. Wohnsitz im Ausland, nicht oder nur in Ausnahmefällen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen können, an deren Mitgliedschaft aber ein Interesse besteht. Ihnen kann aufgrund eines Beschlusses des Vorstands die korrespondierende Mitgliedschaft angetragen werden. Korrespondierende Mitglieder werden bei der Ermittlung der in dieser Satzung genannten Quoten nicht mitgezählt. Korrespondierende Mitglieder erklären die Annahme der ihnen angetragenen Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand.
(4) Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitgliedern können verdienstvolle IVA-Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes oder von anwesenden Mitgliedern auf einer Mitgliederversammlung ernannt werden. Zur Erlangung des Status eines Ehrenmitglieds bedarf es der 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind ab 2019 von der Leistung der Jahresbeiträge befreit. Ansonsten haben sie dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Zukünftige Ehrenmitglieder erklären bei Abwesenheit die Annahme der ihnen angetragenen Ehrenmitgliedschaft schriftlich gegenüber dem Vorstand.
(5) Aufnahme in den Verein:
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag einer Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann binnen eines Monats nach Zugang des Ablehnungsschreibens Be-schwerde beim Vorsitzenden des IVA eingelegt werden, über welche die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und sind im Sinne des § 2 gehalten
- die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutze des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerkes zu beachten, insbesondere das Wild zu hegen und die Jagd waidgerecht auszuüben,
- die Ziele und Belange des Vereins zu fördern, allen Schaden von ihm abzuhalten und insbesondere alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verletzt,
- die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten und die Beiträge recht-zeitig, spätestens aber bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres, zu entrichten (Mitglieder, die nach dem 31. März des laufenden Geschäftsjahresaufgenommen werden, sind zur Beitragszahlung innerhalb Monatsfrist nach Erhalt der Aufnahmemitteilung verpflichtet),
- (Ab dem 01.01.2019) dem Verein eine valide, von ihnen autorisierte E-Mail-Adresse anzugeben, über die sie elektronisch erreichbar sind (dies ist erforderlich, um die erheblichen Versandkosten für den Verein zu reduzieren und elektronisch versenden zu können).
- §7 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen und nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann nur nach vorheriger mündlicher oder schriftlicher Anhörung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden
- Wegen Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Zahlungserinnerung.
- Wegen unehrenhafter Handlungen, vereinsschädigenden Verhaltens und grober Verstöße gegen die Satzung im Sinne des § 6.
(4) Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben zuzustellen.
(5) Der Ausschluss eines Ehrenmitgliedes bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§8 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand (Präsidium)
- §9 Vorstand, Aufgaben und Rechte
- Der Vorstand (Präsidium[1]) im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten), dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.
- Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Sitzungen der Organe vor und leitet sie. Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes als Ganzes oder in die der Mitgliederversammlung fallen.
- Der Vorsitzende kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben an andere Mitglieder des Vorstandes delegieren. Die Erteilung von Untervollmachten an andere Vorstandsmitglieder ist zulässig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein beschlussfähiger neuer Vorstand – zumindest aber ein neuer Vorsitzender – gewählt wurden. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die zweimalige Wiederwahl ist möglich.
- Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Hiervon ausgenommen sind nachgewiesene Kosten, die durch die Geschäftstätigkeit entstehen, sowie solche Auslagen, die dem Vereins-zweck dienen und die durch Vorstandsbeschluss genehmigt werden. Für die Führung der Geschäftsstelle kann eine Pauschale gewährt werden.
- Finanzielle Vorteile jedweder Art, die durch die Vorstandstätigkeit bedingt sein können, sind offenzulegen und in entsprechender Höhe an den Verein abzuführen. Dies gilt insbesondere für Testreisen oder Vergleichbares. Auch Familienangehörige oder Lebenspartner dürfen keine finanziellen Vorteile durch Beschlüsse des Vorstands er-halten.
- Vorstandssitzungen können zur Reisekostenminimierung auch als Online-Konferenzen abgehalten werden. Die Anwesenheit im Sinne des § 2 Absatz 3 ist in Online-Konferenzen gegeben.
- Der Vorstand kann bis zu vier weitere Mitglieder ohne Stimmrecht als außerordentliche Mitglieder für besondere Aufgaben (kooptierte Mitglieder) in den Vorstand berufen. [1] Die Satzung verwendet die Begrifflichkeit des BGB. Der IVA hat die Begriffe Präsidium, Präsident, Vizepräsident als Alternativbegriffe eingeführt.
- §10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie beschließt auf Vorschlag des Vorstands über den Mitgliedsbeitrag sowie die Punkte der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung. Außerdem beschließt sie über die Entlastung des Vorstandes. Mit Mehrheit kann die Mitgliederversammlung beschließen, über die Entlastung der Vorstandsmitglieder einzeln abzustimmen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
- Vom Vorstand beschlossen oder
- Von 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich auf postalischem Wege beim Vorsitzenden beantragt wird.
(3) Einberufung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch Einladung des Vorsitzenden mittels Brief, E-Mail, dem Vereinsmagazin „Durchblick“ oder Fax mit vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf Antrag gemäß § 10 (2b) hat der Vorsitzende unter Anlage der beantragten Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen vier Wochen mit vierwöchiger Frist einzuberufen.
(4) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder einem anwesenden Mitglied eine schriftliche Vollmacht erteilt haben. Kommt bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung keine Beschlussfähigkeit zustande, so hat der Vorsitzende 5
erneut mit vierwöchiger Frist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die durch dieses Verfahren einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(5) Die Einberufung erfolgt gemäß § 10 (2a) durch den Vorsitzenden. Zwischen der Einladung und dem Versammlungstermin muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die außerordentliche Versammlung im Sinne des § 10 (2b) muss mindestens sechs Wochen, höchstens aber drei Monate nach einer ordentlichen Versammlung stattfinden.
Mit der Einberufung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden, die folgende Punkte enthalten muss:
Bericht des Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Schriftführers und des Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahlen, falls erforderlich
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen stimm-berechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Absicht einer Satzungsänderung ist mit dem entsprechend formulierten Antrag in der Ladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§11 Protokollieren der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und ggf., soweit eingesetzt, von Ausschüssen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§12 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.
§13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
§14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des IVA kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf deren Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Einberufung zu einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlos-sen hat oder es von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich auf dem Postweg, spätestens vier Wochen nach dem Beschluss des Vorstandes.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder be-schlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
§15 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bestehende Vermögen ist gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung an die Stiftung „Deutsches Jagd- und Fischereimuseum“ zu übertragen. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in München. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung wird beim Finanzamt München unter der Steuernummer 143/235/1202 geführt.
§16 Datenschutz
Im IVA nimmt die Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Interessen seiner Mitglieder einen hohen Stellenwert ein. Details über Art der Daten, Verfahren, Weitergabe, Korrektur und Löschung sowie die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden in der Datenschutzordnung des IVA festgelegt.
§17 In-Kraft-Setzung
Diese Satzung ist ab dem 10.09.2018 in Kraft
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